Satzung

§ 1    Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freie Kletterer Radeberg (FKR) e. V.“.
    Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer VR 8611 eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Radeberg/ Sachsen.

§ 2    Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist, die Betätigung aller Bergsteiger (Felskletterer,
    Sportkletterer, Alpinisten), Wanderer und Skiläufer zu fördern, die
    Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisseder Gebirge zu erweitern sowie die Heimatverbundenheit zu stärken. Besonderes Augenmerk gilt der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.
  2. Wandern, Bergsteigen und Skilaufen sind in allen Formen gleichberechtigte Sportarten.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.
  4. Der Verein kann mit anderen Vereinen Verbindungen eingehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1991.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung in Textform einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    • Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 1. Januar des Kalenderjahres fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des FKR, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen der Körperschaft an den Kreissportbund Bautzen e. V., der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 27.11.1990 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 15.03.2011, 23.07.2021 sowie am 22.07.2022 geändert.